Immobilien Ratgeber

Mietvertragsinhalte: darauf sollte geachtet werden!

Die Suche nach einem geeigneten Mieter für die Eigentumswohnung ist erfahrungsgemäß nicht leicht. Meist gibt es zahlreiche Interessenten aber auch Zweifel; ist der Interessent auch wirklich Zahlungsfähig? Wie zuverlässig ist der Interessent? Ist dieser dann gefunden sollten in Sache „Mietvertrag“ einige Punkte beachtet werden.

Ein Mietvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, auch ein mündlicher Vertrag ist gesetzlich gültig. Um spätere Streitigkeiten vorzubeugen ist es jedoch von Vorteil einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, der einige wesentliche Punkte beinhaltet.

Die Vertragsparteien

Zunächst sollte genau angegeben sein, wer Vermieter und wer Mieter ist. Wird der Vertrag von mehreren Mietern unterzeichnet, entsteht eine sogenannte Solidarschuld. D.h. dass alle unterzeichneten Mieter gleichermaßen dafür verantwortlich sind, dass der Mietzins pünktlich, zum vereinbarten Datum, auf dem Konto des Vermieters eingeht. Für den Vermieter kann dies von Vorteil sein, denn sollte der Mietzins nicht rechtzeitig eingegangen sein, so kann er sich aussuchen, von wem der offene Betrag beglichen werden soll.

Der Mietgegenstand

Wichtig ist, dass im Mietvertrag genau festgelegt ist, was vermietet wird. Dies mag sich simpel anhören, hat aber umso mehr Bedeutung wenn es darum geht, ob zB bestimmte Gemeinschaftsräume mitbenützt werden dürfen. Für den Fall, dass eine Garage mitvermietet wird sollte dies natürlich ebenso im Mietvertrag festgehalten werden. Des Weiteren ist es sinnvoll die m²-Angaben des Mietobjektes im Vertrag anzuführen sowie die Nutzungsart (privat oder gewerblich).

Die Vertragsdauer

Es besteht die Möglichkeit einen befristeten sowie einen unbefristeten Mietvertrag abzuschließen, darüber sollte sich der Vermieter genau erkundigen. Wird der Vertrag befristet, wie in den meisten Fällen, abgeschlossen, sollte die Vertragsdauer inklusive Datum im Vertrag festgehalten werden. Trifft das Mietrechtsgesetz zu, so beträgt die Laufzeit mindestens 3 Jahre.

Kaution

Die Kaution dient dem Vermieter zur Absicherung zukünftiger Forderungen, die mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehen. Hauptsächlich handelt es sich hierbei um Beschädigungen des Mietobjektes oder um Mietzinsrückstände. Die Höhe sowie die Kautions-Art (Bar, Sparbuch, Bankgarantie, etc.) wird im Mietvertrag festgehalten.

Hausordnung

Meist liegt bei Wohnanlagen eine Hausordnung vor, diese nimmt der Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrages verbindlich zur Kenntnis. Dieser Hinweis sollte bereits im Mietvertrag angeführt werden.

Mietvertragsgebühr/Finanzamt

Schriftliche Mietverträge sind in Österreich gebührenpflichtig. Grundsätzlich sind alle Vertragsparteien zahlungspflichtig, also Vermieter und Mieter. Diese Gebühr ist vom Vermieter zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Bei unbefristeten Mietverträgen sowie Mietverträgen die auf drei Jahre oder mehr befristet sind, beträgt die Gebühr ein Prozent des dreifachen Jahresbruttozinssatzes. Ist ein Mietvertrag auf einen Zeitraum unter drei Jahre befristet, so beträgt die Gebühr ein Prozent des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer. Derartige Mietverträge sind allerdings nur bei Häusern sowie Wohnungen, bei denen das Mietrechtsgesetz nicht zutrifft, zulässig.