Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuergesetz
Die Grunderwerbsteuer bei Immobilien-Übertragungen innerhalb der Familie betrug bis Ende 2015 2 % vom sogenannten dreifachen Einheitswert, der die Bemessungsgrundlage bildete. Dabei wurde nicht unterschieden, ob die Immobilie verkauft, verschenkt oder vererbt wurde.
Seit 1. Jänner 2016 wird für Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie anstelle des dreifachen Einheitswertes der in den meisten Fällen wesentlich höhere Grundstückswert (Wert der Immobilie) als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Außerdem ändert sich auch der Steuersatz, der ab diesem Jahr in drei Stufen berechnet wird:
Grundstückswert in Euro | Steuersatz |
für die ersten 250.000 | 0,5 % |
für die nächsten 150.000 | 2,0 % |
darüber hinaus | 3,5 % |
Diese Steuersätze gelten bei allen Übertragungen (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich) innerhalb der Familie.
Zur Familie zählen:
● Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft)
● Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten
● Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie (zB Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder)
● Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner
● Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers
Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:
● Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes
● Immobilienpreisspiegel
● Schätzgutachten
Zu beachten ist, dass für die Ermittlung des Steuersatzes alle Übertragungen, die zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren stattgefunden haben, zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung findet auch dann statt, wenn eine Immobilie innerhalb der 5-Jahres-Frist durch mehrere Erwerbsvorgänge an dieselbe Person fällt, auch wenn die Übergeber unterschiedlich sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vater und Mutter ihr Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört, zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihrem Sohn schenken.