Immobilien Ratgeber

Immobilienertragssteuer NEU ab 2016

Steuerreform-2016Allgemein

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab dem Jahr 2016 unterliegen einem Steuersatz von 30 % (ab dem 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 %) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Werden die anderen laufenden Einkünfte der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 % (ab dem Jahr 2016; vorher 25 %) besteuert, so kann auf Antrag der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem Steuersatz von 30 % (ab dem Jahr 2016; vorher 25 %) unterliegen.

Neugrundstücke

Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und somit am 31. März 2012 steuerverfangen waren oder noch angeschafft werden. Die Bemessungsgrundlage wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt. Bis zum Jahr 2016 wurde der verminderte Veräußerungsgewinn in Folge nach Ablauf des zehnten Jahres jährlich um 2 % reduziert (Inflationsabschlag). Dieser Inflationsabschlag entfällt mit dem Jahreswechsel 2015/2016. Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem Steuersatz von 30 % (ab dem Jahr 2016; vorher 25 %) zu versteuern.

Altgrundstücke

Unter dem Begriff „Altgrundstücke“ sind Grundstücke zu verstehen, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden und damit am 31. März 2012 grundsätzlich nicht steuerverfangen waren.

Im Normalfall werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt daher nur 14 % des Veräußerungserlöses. Dieser ist mit dem Steuersatz in Höhe von 30 % (ab dem Jahr 2016; vorher 25 %) zu versteuern. Effektiv heißt das, dass dieSteuerbelastung 4,2 % (ab dem Jahr 2016; vorher 3,5 Prozent) vom Veräußerungserlös beträgt.

Erfolgte nach dem 31. Dezember 1987 eine Änderung der Widmung von Grünland in Bauland, werden die Anschaffungskosten statt mit 86 %, nur mit 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt. Dadurch soll die mit der Umwidmung verbundene Wertsteigerung pauschal miterfasst werden. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt somit 60 % des Erlöses. Dieser ist mit dem Steuersatz in Höhe von 30 % (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) zu versteuern. Effektiv heißt das, dass die Steuerbelastung 18 % (ab dem Jahr 2016; vorher 15 %) vom Veräußerungserlös beträgt.